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4.
Dezember 2000 Deutscher
Bundestag Enquete-Kommission „Recht
und Ethik der modernen Medizin“ Stellungnahme zur nationalen Umsetzung
der EU-Richtlinie über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG) I.
Eckpunkte für die Regelung der Biopatentierung II.
Die öffentliche Auseinandersetzung um die
Biopatentierung III.
Grundsätzliche Probleme der Biopatentierung IV.
Schlussempfehlung I. Eckpunkte für die Regelung der Biopatentierung Die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ ist
der Ansicht, dass die Übertragung des Patentschutzes auf den Bereich des
Lebendigen eine fundamentale rechtsethische Zäsur darstellt, der auf nationaler
und internationaler Ebene Rechnung getragen werden muss. Die Kommission plädiert
daher nachdrücklich dafür, bei der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 („Biopatent-Richtlinie“) die im
Folgenden genannten Aspekte zu berücksichtigen: 1.
Patente auf
biotechnologische Erfindungen können sich nur auf die erfinderische Leistung
erstrecken. Sie dürfen weder DNA-Sequenzen noch Lebewesen oder deren Teile noch
andere in der Natur bereits vorhandene Phänomene umfassen. Das Stoffpatent
ist kein adäquates Instrument zum Schutz geistigen Eigentums bei lebenden
Systemen. 2.
Die
Belohnung der erfinderischen Tätigkeit muss angemessen sein. Sie sollte daher
auf belegbare Anwendungen begrenzt sein. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret, d.h. unter
belegter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion sowie
der jeweils genutzten Bedeutung dieser Funktion beschrieben werden. Die
Erteilung strategischer Patente muss wirkungsvoll ausgeschlossen werden. 3.
Was die mögliche
Einengung der Forschung durch Patente angeht, so ist zu begrüßen, dass die
Rechtslage in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht zugunsten der
Forschungsfreiheit geklärt worden ist. Das sollte jedoch bei der Umsetzung
der Richtlinie in nationales Recht herausgestellt werden. 4.
Die
Zwangslizensierung insbesondere im medizinischen Bereich muss erleichtert
werden. 5.
Die
Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen ist durch den „ordre public“
eingeschränkt. Solche Einschränkungen, insbesondere des Handels mit Körperteilen,
sind zu konkretisieren und in den Gesetzestext mit aufzunehmen. Die Schutzbestimmungen
des Embryonenschutzgesetzes und des Transplantationsgesetzes müssen im
Gesetzestext als Patentierungsschranke verankert werden. 6. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Probanden bzw. von Menschen, von denen Ausgangsmaterial für eine biotechnologische Erfindung stammt, muss verbessert werden. Die Enquete-Kommission empfiehlt, die freiwillige, persönliche und informierte Zustimmung im Hinblick auf die Entnahme, Lagerung, Verwertung, Patentierung, ökonomische Nutzung sowie die datenmäßige Erfassung und Speicherung der entnommenen Körpersubstanzen als einen unter das Persönlichkeitsrecht fallenden Schutzbereich zu konkretisieren. Entsprechende Dokumentationspflichten sowie der Herkunftsnachweis der Ausgangssubstanz sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verbindlich festzulegen. 7. Die Herkunft des pflanzlichen und tierischen Ausgangsmaterials für biotechnologische Erfindungen muss bei einer Patentanmeldung angegeben und die Einhaltung des Biosafety-Protokolls muss sichergestellt werden. 8. In der Überschrift einer Patentanmeldung sind Gegenstand und Umfang einer Patentanmeldung auch für die interessierte Öffentlichkeit deutlich zu machen. 9. Rechtsmittel gegen erteilte Patente wegen Verstoßes gegen den „ordre public“ müssen unbefristet erhoben werden können. Die Enquete-Kommission hält die genannten Eckpunkte für unverzichtbar. Ihre Einhaltung sollte Voraussetzung für die Umsetzung der Biopatent-Richtlinie in nationales Recht sein. II. Die öffentliche Auseinandersetzung um die Biopatentierung Das
Patentrecht befindet sich in einer Phase beschleunigter Veränderung. Seine
systematische Grundlegung erfolgte im 19. Jahrhundert, in einer Zeit, in der
die Anschauung von Technik und Entwicklung geprägt war durch Maschinen und die
klassische Stoffchemie. Damals hatte noch niemand die Biotechnologie im Blick.
Es ging um Innovationsschutz für unbelebte Materie. Die heutige Schlüsselfrage
ist jedoch, ob dieses Paradigma der neuen Regelungsmaterie noch gerecht zu
werden vermag. Die sensible Grenze bildet hier der Übergang von der
unbelebten Materie zu belebten Organismen. Rechtsprechung
und Patentvergabepraxis gehen bereits seit Ende der 1960er Jahre davon aus, dass
Bestandteile der lebendigen Natur und deren planmäßige Ausnutzung vom Patentschutz
erfasst werden können. In der Öffentlichkeit hat diese Sichtweise lange Zeit
vor allem bei herausragenden Einzelfällen zu Unbehagen und Einsprüchen geführt.
Zu nennen wären in diesem Zusammenhang etwa die Patenterteilung auf die so
genannte „Harvard Krebsmaus“ durch das Europäische Patentamt im Jahr 1992
und das 1991 erteilte Patent auf das Wehenhormon Relaxin. Die geplante Umsetzung
der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im Folgenden
„Biopatent-Richtlinie“) schafft hier allerdings eine neue Situation. Denn
die gesetzliche Festlegung, die jetzt erfolgen soll, lässt die Konturen des
Patentrechts im Zusammenhang und damit auch die prekären Punkte deutlicher
werden, als dies bei bisherigen Einzelfallentscheidungen der Fall war. ·
Im
Zentrum der öffentlichen Auseinandersetzung steht dabei die Frage, ob es
ethisch vertretbar sei, die klassischen Patentrechtsgrundsätze auch auf das
Gebiet der belebten Natur anzuwenden. Führende Patentrechtler sehen die
nationale Rechtslage in Deutschland – insbesondere das restriktiv gefasste
Embryonenschutzgesetz - als ausreichende Bastion gegen eine ethisch fragwürdige
Patenterteilung an. Viele Bürgerinnen und Bürger dagegen setzen die
Biopatentierung mit einer Kommerzialisierung und Instrumentalisierung des
Lebendigen gleich und lehnen eine Ausweitung des Patentrechts auf Lebewesen und
deren Teile ab. Die Forderung „Kein Patent auf Leben“ steht hierfür. Unter
dem Eindruck spektakulärer Einzelfälle – zu nennen wäre hier das Europäische
Patent 0695351, das ausdrücklich ein Verfahren zur genetischen Manipulation
menschlicher Embryonen mit einschloss – werden darüber hinaus klare
normative Grenzziehungen gefordert, insbesondere was menschliche Embryonen und
Verfahren der Keimbahnintervention oder das Klonen menschlicher Lebewesen
anbelangt. Zwar ist sich die Enquete-Kommission bewusst, dass die Patentierung
einer Erfindung objektiv nicht mit einer öffentlichen Erlaubnis gleichgesetzt
werden kann, sie anzuwenden und zu vermarkten. Die Sorge erscheint jedoch
nicht unbegründet, aus einer erfolgten Patentierung könne sich Druck
entwickeln, das Patentierte zuzulassen. Zudem zeigen die immer wieder
auftretenden Fälle von weit greifenden und ethisch bedenklichen Patentanträgen
die Schwierigkeiten, dieses Feld wirksam und umfassend zu kontrollieren – wie
jüngst der Internationale Patentantrag WO 99/21415, der auch die Genmanipulation
von Embryozellen aus Schwein und Mensch umfasst. Es ist zu begrüßen, dass die Biopatent-Richtlinie den Versuch
unternimmt, europaweit zu normieren, für welche Erfindungen keine Patente
erteilt werden. Genannt werden u.a. das Klonen von menschlichen Lebewesen,
Verfahren zur Veränderung der menschlichen Keimbahn sowie die Verwendung von
menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken. Der
vorliegende Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie übernimmt diesen
Katalog und präzisiert ihn durch einen direkten Verweis auf das deutsche
Embryonenschutzgesetz. Dies ist nachdrücklich zu unterstützen. Dabei ist
jedoch sicherzustellen, dass das Embryonenschutzgesetz nicht nur als
Auslegungsbehelf berücksichtigt wird, sondern dass dessen Schutzbestimmungen
selbst Verbindlichkeit haben. Dies sollte Vorbild für das Europäische
Patentrecht sein. Allerdings ist festzuhalten, dass die Forschung an Embryonen zu
diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht explizit von der
Patentierbarkeit ausgenommen wird. Die interpretatorischen Lücken des
Embryonenschutzgesetzes bleiben damit offengehalten. Deswegen sollte -
angesichts der Entwicklungsdynamik der Biotechnologie - der Wortlaut des
vorliegenden Gesetzes zur Umsetzung der Biopatent-Richtlinie unmissverständlich
deutlich machen, dass sich der im Gesetz aufgeführte Katalog nicht
patentierbarer Erfindungen nicht als abschließend versteht. Außerdem muss
auch dem Schutz der Menschen, deren Körpersubstanzen die Ausgangsbasis für
biotechnologische Erfindungen bilden, Rechnung getragen werden. Daraus ergibt
sich eine besondere Regulationsnotwendigkeit. Entsprechend dem Erwägungsgrund
26 der Biopatent-Richtlinie ist die Patentanmeldung an die freiwillige und informierte
Zustimmung der Person, bei der humanbiologisches Material entnommen wurde,
gebunden, wobei Form und Umfang der Zustimmungserklärung den nationalen
Rechtsvorschriften obliegt. Die Enquete-Kommission empfiehlt, Erfindungen, die
auf einen Eingriff in den Körper eines Menschen ohne dessen Einwilligung zurückgehen,
von der Patenterteilung auszuschließen. Außerdem hält sie eine
Konkretisierung der geforderten freiwilligen und informierten Zustimmung für
notwendig. Hierzu müssen die Voraussetzungen, die Reichweite und die Intensität
der Information festgelegt werden. Insbesondere muss die Aufklärung
beinhalten, ob die Körpersubstanzen Gegenstand einer wissenschaftlichen Studie,
der Entwicklung eines genetischen Tests sowie anderer industrieller Produkte
oder eines Patentantrages sind. Die Zustimmung sollte sich auf dieser
Grundlage auf den Verwendungszweck einer entnommenen Körpersubstanz beziehen,
die Festlegung der Form der Lagerung der Substanz (als Stoff, als Zellkultur,
als DNA-Sequenz usw.) sowie die Lagerdauer umfassen, eine eventuelle
retrospektive Neubeforschung klären und das Recht, nachträglich das Einverständnis
zurückzuziehen, gewährleisten. Es sollte festgelegt werden, ob diese
Einwilligung höchst persönlich erfolgen muss und nicht durch die
Einwilligung eines gesetzlichen Betreuers ersetzt werden kann. Bei einer
gewerblichen Nutzung ist eine eventuelle Gewinnbeteiligung zu klären. Im Falle
einer genetischen Untersuchung des entnommenen Materials muss außerdem eine
Aufklärung über das Recht auf Wissen und das Recht auf Nichtwissen erfolgen. ·
Ein
zweiter wesentlicher Punkt der Debatte ist die Frage der angemessenen Belohnung
für erfinderische Leistung. Hier stehen sich nicht primär Industrie und Öffentlichkeit,
sondern vor allem auf dem Markt bereits etablierte Unternehmen und noch junge
Start-up-Firmen gegenüber. Finanzstarke Unternehmen führen ins Feld, Patente
auf biotechnologische Erfindungen seien die angemessene Gratifikation für
kapitalintensive Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem
Arzneimittelsektor: „No patent, no cure“ – so heißt das häufig zitierte
Schlagwort in diesem Zusammenhang. Auch kleinen, in Nischen arbeitenden
Biotechnologie-Unternehmen darf die Chance auf eigene Patente durch den
strategischen Missbrauch des Patentrechts nicht verbaut werden. Tatsächlich zeigte sich in der Vergangenheit, dass große
Biotechnologie-Unternehmen das Patentrecht nutzen, um über eine möglichst weit
reichende Absteckung ihrer Claims Märkte zu erschließen und zu sichern. Es
wurden Patente erteilt, deren Reichweite unangemessen groß ist. Diese
Patentierungen v.a. von Gensequenzen ermöglichen es den Patenthaltern, mit so
genannten Global- und Netzpatenten ganze zukünftige Entwicklungsfelder der
Biotechnologie zu besetzen und damit für andere zu blockieren. Dies kann zu
erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und hat mehr mit Marktstrategie als
mit innovatorischer Leistung zu tun. Die Enquete-Kommission beobachtet diese Entwicklung
mit Sorge. Die Enquete-Kommission plädiert nachdrücklich dafür, dass auch im
Bereich der Biotechnologie die Belohnung der erfinderischen Tätigkeit
angemessen sein muss. Eine Patent sollte daher stets auf belegbare, nicht
vorgeschobene Anwendungen begrenzt sein, strategische Patentanmeldungen müssen
erkannt und von der Patenterteilung ausgeschlossen werden. Gerade auf dem
Arzneimittelsektor, der für die Gesellschaft als Ganzes von hoher Bedeutung
ist, darf das Patentrecht keine entwicklungshemmenden Folgen nach sich ziehen. Was die mögliche Einengung der Forschung durch Patente angeht, so ist zu begrüßen, dass die Rechtslage in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Forschungsfreiheit geklärt worden ist. In der Bestätigung eines BGH-Urteils stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „ein uneingeschränkter Schutz des Patents mit Rücksicht auf die Grundsätze der Freiheit der Forschung und die Sozialbindung des Eigentums dort nicht gerechtfertigt sei, wo die Weiterentwicklung der Technik gehindert werde. Dem Zweck des Patentrechts ... liefe es zuwider, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der Forschung und Fortentwicklung der Technik dienen“ (BverfG, 1 BvR 1864/95 vom 10.05.2000, Absatz-Nr. 28). Diese Grundsätze sollten – nicht nur im Sinne der Gewährleistung der „Fortentwicklung der Technik“, sondern auch zur Sicherung des Erkenntniszugewinns und des medizinischen Fortschritts - bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht herausgestellt werden. Darüber hinaus sind Möglichkeiten der Zwangslizensierung zu erleichtern. III. Grundsätzliche Probleme der Biopatentierung Neben
den bereits genannten, kontrovers diskutierten Punkten besteht keine Einigkeit
darüber, ob und inwiefern das klassische Patentsystem im biotechnologischen
Zeitalter fortgeschrieben werden kann. Die Spannung, die hier aufbricht, zeigt
sich an den sehr unterschiedlichen Einschätzungen des zu verarbeitenden
Wandels. Einerseits lassen die Wissenschaftler ihre Entdeckungen als
„Revolution“ feiern. Andererseits werden im Patentrecht ganz traditionelle
Mittel und Beschreibungen verwendet, so als ob diese Revolution nicht
stattgefunden hätte. Die
Enquete-Kommission ist der Auffassung, dass die Biotechnologie das traditionelle
Patentrecht vor völlig neue Herausforderungen stellt. Denn weder die
Begrifflichkeiten des klassischen Systems noch seine grundlegenden Vorstellungen
von dem, was eine
Erfindung ist und wie weit der Erfinder vor Nachahmung zu schützen ist,
passen zu den Innovationen, die an und mit lebenden Strukturen – Organen,
Geweben, Zellen - oder ihren Bauelementen arbeiten. Im Gegensatz zu unbelebter
Materie kennzeichnen lebende Organismen besondere Eigenschaften, die für die
biotechnologische Verwertung von zentraler Bedeutung sind und auch rechtlich
angemessen berücksichtigt werden müssen: Erfindungen aus unbelebter Materie
spiegeln immer nur die Idee ihres geistigen Urhebers. Lebendiges dagegen enthält
die „Ideen“ der Evolution und ist damit nach dem heutigen Stand des Wissens
mit hoher Wahrscheinlichkeit reicher an Funktionen, als bei der Patentanmeldung
aufgedeckt wurde. Zudem greift die Biotechnologie auf die von ihr nicht
erfundene Selbstvermehrungskraft des Lebendigen zurück. Ebenso wie die
Patentierung des menschlichen Körpers als Ganzes, verstößt auch die Patentierung von Teilen des menschlichen
Körpers, einschließlich der
Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, gegen die Unverfügbarkeit menschlichen
Lebens. Damit wird deutlich: Das
für das Patentrecht bisher grundlegende Verständnis von „Erfindung“ wird
durch die biotechnologische Revolution in Frage gestellt. Entdeckung
oder Erfindung? Gene, Zellen, Gewebe oder Organe hat der Mensch nicht erfunden. Sie
waren bereits - als Folge von Schöpfung oder Evolution - Bestandteil der Natur,
lange bevor der Mensch begann, nach und an ihnen zu forschen und sie schließlich
zu entdecken. Erfunden hat der Mensch die Wege, auf denen dieses Vorhandene
darstellbar und damit versteh- und nutzbar gemacht wird. Die Technik ermöglicht
die Darstellung, aber das Dargestellte bleibt eine Entdeckung. Erst die technische Anwendung der gefundenen Strukturen bzw. ihrer
Funktionen, verbunden mit einer Anleitung zum technischen Handeln, ist also
der Ort erfinderischer Tätigkeit, nicht das, was in der Natur als Struktur oder
Funktion entdeckt und beschrieben wurde. Die Nutzung der in der Natur entdeckten
Phänomene für eine gewerbliche Anwendung zur Lösung eines technischen
Problems kann eine erfinderische Leistung darstellen und sollte auch durch
Patente belohnbar sein. Die Aussage „Gen + Funktionsanalyse = Erfindung“ ist
jedoch abzulehnen. Zudem unterliegt auch der Bereich der Technik rasanten Veränderungsprozessen. Was vor kurzer Zeit noch „neu“ war, wird schnell zum „Stand der Technik“. So war die Sequenzierung des menschlichen Genoms vor einigen Jahren noch eine Innovation. Heute wird diese Arbeit – wie demnächst auch die Analyse des Proteoms - jedoch von Computern gemacht, der technische Vorgang der Entschlüsselung ist also ein Routineverfahren geworden. Ist ein Verfahren tatsächlich neu, so sollen dem Erfinder ein negatives Ausschließungsrecht und entsprechende Gewinnerzielungsmöglichkeiten gewährt werden. Dies ist die legitime und angemessene Belohnung für einen kreativen Akt. Sobald es sich aber um ein automatisiertes Verfahren handelt, so zeit- und arbeitsaufwändig dieses auch sein mag, hat der Patentschutz keine Berechtigung. Bei entdeckten biologischen Phänomenen, die durch bekannte Verfahren technisch nutzbar gemacht werden können, ist keine erfinderische Leistung erforderlich. In diesen Fällen dürfen auch keine Ansprüche auf Patente anerkannt werden. Material
oder Information? Im traditionellen
Patentsystem ist das Produkt eines Ingenieurs Ausdruck seiner Invention. Im
Bereich der Biotechnologie verhält sich dies anders, denn Gene sind keine
Stoffe im üblichen Sinn. Dem wissenschaftlichen Sachstand gemäß werden Gene
heute als Funktionseinheiten verstanden. DNA-Sequenzen sind vor allem
Informationsträger, von denen nicht kausal auf einzelne Funktionen geschlossen
werden kann. Die Kenntnis der Basenabfolge einer DNA-Sequenz erlaubt maximal den
Schluss auf die Primärstruktur des durch sie kodierten Proteins, erlaubt aber
keinen Rückschluss auf die Funktion des Proteins oder dessen räumliche und
zeitliche Stellung innerhalb eines biochemischen Gefüges. Ein Gen ist durch
einen Abschnitt der DNA-Sequenz nicht hinreichend beschrieben. Das alte Paradigma des
Stoffpatents ermöglicht es, auf alle Informationen/Funktionen, die mit
einem „Stoff“ in irgendeiner Weise verknüpft sind, auch wenn sie
noch nicht bekannt sind, ein Patent anzumelden. In der Molekularbiologie liegt
dagegen der Schwerpunkt bei der Bestimmung dessen, was ein „Gen“ ist,
deutlich auf der immateriellen Seite, der Information bzw. der „Funktion“.
Grundsätzlich ist das „Gen“ ein dynamischer Begriff, der von den biowissenschaftlichen
Disziplinen unterschiedlich gefasst wird und sich fortlaufend verändert. Weil das Stoffpatent
fixiert bleibt auf die „chemischen Buchstaben“ wird jede mögliche Bedeutung,
die mit diesen Buchstaben codiert ist, mit patentierbar. Die
Begrifflichkeit des Stoffpatents ist auf diese Regelungs“materie“ nicht anwendbar. Stoffpatente könnten
nur die stofflich materielle Dimension der DNA erfassen, nicht ihren
biologischen Wirkungszusammenhang. In der Biotechnologie ist das Stoffparadigma des
klassischen Patentrechts also nicht mehr tragfähig. Vergleichbare Probleme
eines qualitativ neuen Problemstandes stellen sich in anderen Bereichen, etwa
der Informationstechnologie. Auch bei der Software-Entwicklung stößt das alte
Paradigma, das an „Stoff“ und abgrenzbaren Materien orientiert ist, an seine
Grenzen. Die Funktion von Genen erschließt sich ganz wesentlich erst aus der
Relation zwischen Stofflichkeit, Information und Struktur, also unter anderem
aus der Position der DNA-Sequenz innerhalb der Architektur des Genoms, sowie
aus der Interaktion innerhalb der Zelle bzw. des Organismus mit der Umwelt.
Eine Schlüsselpassage
der vorgeschlagenen Patentgesetz-Novellierung bildet § 1 Abs. 2. Wie in
traditionellen Techniksektoren werden auch auf dem Feld der Biotechnologie
Verfahrens- und Stoffpatente erteilt: „Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Erfindung im Sinne von Absatz 1 können auch Stoffe einschließlich biologischen Materials sein, die als solche in der Natur schon vorhanden waren, wenn sie mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus ihrer natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt werden.“ Aus Sicht der Enquete-Kommission ist dazu Folgendes auszuführen: Es ist der
Enquete-Kommission nicht nachvollziehbar, wie der bereits auf europäischer
Ebene kritisierte und verworfene Begriff „als solche“ jetzt bei der
nationalen Umsetzung wieder aufgegriffen wird, ohne dass dafür eine Begründung
gegeben wird (§ 1 Abs. 2). Im Text der Richtlinie
bzw. dem Entwurf zur Umsetzung spielen die Begriffe „biologisches Material“
(§1 Abs. 2 und § 9a bis 9c) und „isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers“
eine Schlüsselrolle. In ihrer Verwendung zeigt sich das Problem der
unzureichenden Begrifflichkeit. Der Interpretationsaufwand, der sich in den
umfangreichen Erwägungsgründen niedergeschlagen hat, ist selbst schon ein
Indiz dafür, dass das alte Verständnis von „Stoff“, „Material“ und
„Bestandteil“ nicht in eine neue gesetzliche Regelung übernommen werden
kann, ohne Widersprüche auszulösen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 20
– 22 der Biopatent-Richtlinie). Beim Verständnis von
„biologischem Material“ lässt sich am Gesetzestext selbst die Verschiebung
in Richtung „Information“ beobachten. In §2a
Abs. 3 heißt es dazu: „Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten ‚biologisches Material‘ ein Material, das genetische Informationen enthält ...“ In § 9 Abs 3 wird
dezidiert von einem „Erzeugnis“ gesprochen, das „aus einer
genetischen Information besteht“. An beiden Stellen ist der Akzent
deutlich zur immateriellen Seite verschoben und damit das klassische Paradigma
des Stoffpatents ausgehöhlt worden, das an anderer Stelle aber als
Legitimationsgrund für weitreichende Patentansprüche dient. Dem Vorgang der
„Isolierung“ kommt in der Patentrichtlinie eine wichtige Funktion zu. Durch
das technische Verfahren der Isolierung soll etwas, das schon vorher da ist und
deshalb nur entdeckt werden kann, zu einer Erfindung werden. Dieser Vorgang des
Isolierens unterstellt ebenfalls die Existenz genau abgrenzbarer stofflicher Größen,
wie sie bei chemischen Grundstoffen oder bei mechanischen Teilen vorliegen. Das Isolieren einer DNA-Sequenz oder von Zellen und Geweben aus dem menschlichen Körper ist eine notwendige, aber keineswegs hinreichende Voraussetzung für eine Patenterteilung. Ein im Körper vorkommendes Gen hat mehr an Informationsgehalt, als bei der Bestimmung der DNA-Sequenz im Patentierungsprozess gewusst und beschrieben wird. Wenn aber das, was ein
Gen ist, nicht nur durch seine materielle, stoffliche Seite definiert ist, dann
kann auch diese technische Vorstellung des Isolierens, die einen wichtigen
Legitimationsgrund für eine mögliche Patentierung bildet, nicht der Maßstab
sein, der bei Biopatenten verwendet wird. Bei Lebensprozessen hat der Vorgang
des Isolierens ganz andere Konsequenzen als bei der unbelebten Materie. Weil
das komplexe Zusammenspiel, das „Leben“ ausmacht, schon auf der Ebene einer
einzelnen Zelle nur in Ansätzen erforscht ist, ist hier ethisch eine besondere
Vorsicht geboten, auch wenn es „nur“ um Ansprüche geht, die sich auf
„Teile“ dieses Prozesses beziehen. Steht Deutschland vor
einem unumgänglichen Umsetzungszwang? Soweit die Richtlinie die Bundesrepublik Deutschland verpflichten würde, Patente für Erfindungen zu gewährleisten, deren Verwertung gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt, ist diese rechtlich nicht daran gebunden. Daraus ergibt sich, dass Deutschland nicht zur Umsetzung der Richtlinie gezwungen werden kann, soweit diese die Nichtpatentierbarkeit von Erfindungen weiter einschränkt. Die EU-Kommission wählte
als Rechtsgrundlage für die Richtlinie Art. 95 EG (Art. 100 a EGV). Bei diesem
Artikel handelt es sich um eine Harmonisierungsvorschrift zur Rechtsvereinheitlichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Dies führte zur
Anwendung eines Verfahrens, in dem eine qualifizierte Mehrheit zur
Verabschiedung der Richtlinie ausreichte. Damit konnte die Richtlinie zustande
kommen, obwohl einzelne Mitgliedsstaaten gegen sie stimmten. Dem hingegen bedarf es
realiter insoweit keiner Harmonisierung, als tatsächlich keine Hindernisse für
den freien Warenverkehr im Binnenmarkt aufgrund möglicher zukünftiger Abweichungen
der Gesetzgebung über die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen in
den Mitgliedsstaaten zu erwarten sind, die auf eine unterschiedliche
Gesetzgebung zurückführen sind. Der Mitgliedsstaat
Niederlande vertritt die Auffassung, dass es insoweit keiner Harmonisierung
bedarf. Obgleich der Bezug auf Art. 95 EG als untauglich zu bewerten ist, führte
die Anwendung des genannten Artikels zu diesem Verfahren, in dem eine
qualifizierte Mehrheit zur Verabschiedung der Richtlinie ausreichte. Damit
konnte die Richtlinie zustande kommen, obwohl einzelne Mitgliedstaaten gegen sie
stimmten. Demzufolge ist Art. 95 EG die falsche Rechtsgrundlage für die Richtlinie. Liegen jedoch die Voraussetzungen des Art. 95 EG nicht vor, so kommt nur Art. 308 EG als Rechtsgrundlage in Betracht, der einen einstimmigen Ratsbeschluss verlangt. Aufgrund der Gegenstimme der Niederlande bei der Verabschiedung wäre die Richtlinie damit rechtswidrig. Die Richtlinie kann demzufolge nicht den Umsetzungszwang auslösen, von dem die Bundesregierung mit ihrem Kabinettsentschluss ausgeht. Gerade die hier aufgeführten Überlegungen müssen als hinreichend angesehen werden, die Legitimationsvoraussetzung, die dieser EU-Richtlinie zugrunde liegt, zu überprüfen - wie auch eine inhaltliche Revision vorzunehmen ist. IV.
Schlussempfehlung Die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ ist der Meinung, dass die Biopatent-Richtlinie der EU nur dann in nationales Recht umgesetzt werden sollte, wenn die oben genannten Eckpunkte und Erwägungen Berücksichtigung finden. Die vorhandenen nationalen Spielräume sollen bei der Umsetzung der Richtlinie zur Lösung der benannten Probleme und Widersprüche genutzt werden. Angesichts der Diskussion in den europäischen Nachbarstaaten empfiehlt die Enquete-Kommission, die Legitimationsvoraussetzungen der Richtlinie noch einmal sorgfältig zu prüfen. Sie verweist darauf, dass die Niederlande und Italien beim Europäischen Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage erhoben haben und Frankreich gegenwärtig untersucht, ob die Biopatent-Richtlinie gegen nationale Gesetze verstößt. Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat sich in mehreren Stellungnahmen kritisch geäußert: So wurden die EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich zu einer Neuverhandlung der Biopatent-Richtlinie aufgerufen. Die dadurch gewonnene Zeit solle – so der Europarat – für eine notwendige breite öffentliche Debatte genutzt werden. Diese Forderung wird von der Enquete-Kommission unterstützt. Es wird von einer übereilten deutschen Implementierung abgeraten. Die Übertragung des Patentschutzes auf den Bereich des Lebendigen hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet, für den das Recht erst noch eine angemessene Systematik entwickeln muss. Die eingangs genannten Empfehlungen müssen daher in die Diskussion über die nationale Umsetzung der Biopatent-Richtlinie einbezogen werden und müssen Gegen-stand konkreter Initiativen der Bundesregierung zur Verbesserung des Patentrechts auf europäischer Ebene sein. |